Zweites Kapitel.
[Konflikte der Pflicht und Schuld in der Freundschaft]


Schwierig sind auch Fragen wie die folgenden, ob man seinem Vater alles gewhren und ihm in allem folgen msse, oder ob man in Krankheitsfllen dem Arzte folgen und bei der Wahl eines Feldherrn einem kriegstchtigen Manne seine Stimme geben solle; ebenso, ob man einem befreundeten Manne mehr Dienste leisten msse als einem tugendhaften und tchtigen, und ob man Liebe und Gunst eher einem Wohltter wieder erweisen als einem lieben Gefhrten zuvor erweisen msse, wenn beides zusammen nicht mglich ist. Alle solche Fragen genau zu entscheiden, ist gewi nicht leicht, da hier viele und mannigfache Unterschiede auftreten, je nachdem die fragliche Sache gro oder klein und die betreffende Handlung mehr sittlich schn oder mehr notwendig ist. So viel indessen steht auer Zweifel, dass man nicht Einem alles gewhren solle, und ebenso, dass meistens die Pflicht, empfangene Wohltaten zu vergelten, der Pflicht, Gefhrten gefllig zu sein, vorangeht, indem die Wohltat einem Darlehen verglichen werden kann, auf das der Glubiger ein greres Recht hat als der Gefhrte. Aber vielleicht gilt selbst das nicht fr alle Flle. Es fragt sich z. B.: mu einer, der aus Ruberhnden losgekauft worden ist, seinen Befreier, wer er auch sei, wieder loskaufen und ihm selbst, wenn er nicht gefangen ist, aber das Lsegeld wieder haben will, es zurckzahlen, (1165a) oder mu er zuerst seinen gefangenen Vater loskaufen? Man sollte doch meinen, da sei man noch eher verpflichtet, den Vater loszukaufen als sich selbst.

Wie gesagt nun, im allgemeinen gilt die Regel, dass man vor allem seine Schuld bezahlen mu; wenn aber in einem freiwilligen Dienste das sittlich Schne oder die Notwendigkeit berwiegt, so mu man zugunsten dieser Momente von der Regel abweichen. Denn manchmal entspricht es nicht einmal der Forderung der Gleichheit, wenn man einen empfangenen Dienst erwidert, wenn nmlich jemand einem Manne, dessen Rechenschaft ihm bekannt ist, gutes erwiesen hat, und ihm dann der andere, obschon er ihn fr schlecht hlt, vergilt. Man darf ja mitunter nicht einmal einem Menschen, der einem geborgt hat, wieder borgen; denn er hat im Vertrauen, das Geld wiederzubekommen, einem rechtlichen Mann geborgt, whrend man die Zurckzahlung von einem gewissenlosen Menschen nicht erwarten kann. Verhalte sich nun die Sache wirklich so, oder habe man blo so gemeint, so trgt das nicht viel aus; denn im ersten Falle ist die Wrdigkeit beider Teile nicht gleich, und im zweiten Falle handelt man wenigstens nicht unvernnftig. Man sieht also hier unseren oft wiederholten Satz besttigt, dass die Errterungen ber die menschlichen Affekte und Handlungen keinen hheren Grad von Bestimmtheit zulassen als ihr Gegenstand.

Dass man nun nicht allen dasselbe schuldet, und auch seinem Vater nicht alles hinzugeben braucht, wie man ja auch dem Zeus nicht alles opfert, unterliegt keinem Zweifel. Da vielmehr Eltern, Brder, Jugendgenossen und Wohltter verschiedene Ansprche haben, so mu man jedem das grade ihm Gebhrende und Angemessene erweisen. Und so verfhrt man auch in der Tat. Zu Hochzeiten ldt man die Verwandten ein; denn mit ihnen teilt man das Geschlecht und darum auch das Interesse an den das Geschlecht berhrenden Handlungen. Ebendeshalb meint man auch, dass sich zu Bestattungsfeiern vorzugsweise die Verwandten einfinden mssen. Den Eltern soll man vor allem den Lebensunterhalt gewhren, da man hierin ihr Schuldner ist, und es hheren sittlichen Wert hat, den Urhebern seines Daseins den Unterhalt zu gewhren, als in diesem Sinne fr sich selber zu sorgen. Auch Ehre soll man den Eltern wie den Gttern erweisen, doch nicht alle Ehre; denn die Mutter erhlt schon nicht die gleiche Ehre wie der Vater; auch nicht die Ehre, die man dem Weisen oder dem Feldherrn erweist, sondern man gibt dem Vater die ihm gebhrende Ehre und ebenso der Mutter die ihr gebhrende. Auch jedem lteren soll man die Ehre des Alters erweisen, durch Aufstehen, Einrumen des Ehrenplatzes bei Tisch und was dergleichen mehr ist. Den Jugendgenossen wiederum und Brdern gegenber gehrt sich Offenheit und Gemeinsamkeit in allen Stcken. Ebenso mu man nun auch den Verwandten, Zunftgenossen, Mitbrgern und allen sonstigen Genossen stets das ihnen Gebhrende zu erweisen suchen, und dabei nach Mglichkeit ihre Vertrautheit mit uns, ihre Tugend und den Wert, den sie fr uns haben, bercksichtigen. Bei Personen von gleicher Abstammung ist das Urteil hierber leichter, bei Fremden schwerer. Doch darf man deshalb nicht davon abstehen, sondern mu die Ansprche eines jeden so weit zu ermitteln suchen, als es eben geht.


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Seite zuletzt aktualisiert: 16.10.2006 
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