Anhang.
II. Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transzendentalen Begriffe des ffentlichen Rechts

 

Wenn ich von aller Materie des ffentlichen Rechts (nach den verschiedenen empirisch-gegebenen Verhltnissen der Menschen im Staat oder auch der Staaten unter einander), so wie es sich die Rechtslehrer gewhnlich denken, abstrahiere, so bleibt mir noch die Form der Publizitt brig, deren Mglichkeit ein jeder Rechtsanspruch in sich enthlt, weil ohne jene es keine Gerechtigkeit (die nur als ffentlich kundbar gedacht werden kann), mit hin auch kein Recht, das nur von ihr erteilt wird, geben wrde.

Diese Fhigkeit der Publizitt mu jeder Rechtsanspruch haben, und sie kann also, da es sich ganz leicht beurteilen lt, ob sie in einem vorkommenden Falle statt finde, d.i. ob sie sich mit den Grundstzen des Handelnden vereinigen lasse oder nicht, ein leicht zu brauchendes, a priori in der Vernunft anzutreffendes Kriterium abgeben, im letzteren Fall die Falschheit (Rechtswidrigkeit) des gedachten Anspruchs (praetensio iuris), gleichsam durch ein Experiment der reinen Vernunft, so fort zu erkennen. Nach einer solchen Abstraktion von allem Empirischen, was der Begriff des Staats- und Vlkerrechts enthlt (dergleichen das Bsartige der menschlichen Natur ist, welches den Zwang notwendig macht), kann man folgenden Satz die transzendentale Formel des ffentlichen Rechts nennen: Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publizitt vertrgt, sind unrecht.

Dieses Prinzip ist nicht blo als ethisch (zur Tugendlehre gehrig), sondern auch als juridisch (das Recht der Menschen angehend) zu betrachten. Denn eine Maxime, die ich nicht darf laut werden lassen, ohne dadurch meine eigene Absicht zugleich zu vereiteln, die durchaus verheimlicht werden mu, wenn sie gelingen soll, und zu der ich mich nicht ffentlich bekennen kann, ohne da dadurch unausbleiblich der Widerstand aller gegen meinen Vorsatz gereizt werde, kann diese notwendige und allgemeine, mithin a priori einzusehende, Gegenbearbeitung aller gegen mich nirgend wovon anders, als von der Ungerechtigkeit her haben, womit sie jedermann bedroht. Es ist ferner blo negativ, d.i. es dient nur, um, vermittelst desselben, was gegen andere nicht recht ist, zu erkennen. Es ist gleich einem Axiom unerweislich-gewi und berdem leicht anzuwenden, wie aus folgenden Beispielen des ffentlichen Rechts zu ersehen ist. 1. Was das Staatsrecht (ius civitatis), nmlich das innere betrifft: so kommt in ihm die Frage vor, welche viele fr schwer zu beantworten halten, und die das transzendentale Prinzip der Publizitt ganz leicht auflset: ist Aufruhr ein rechtmiges Mittel fr ein Volk, die drckende Gewalt eines so genannten Tyrannen (non titulo sed exercitio talis) abzuwerfen? Die Rechte des Volks sind gekrnkt, und ihm (dem Tyrannen) geschieht kein Unrecht durch die Entthronung; daran ist kein Zweifel. Nichts desto weniger ist es doch von den Untertanen im hchsten Grade unrecht, auf diese Art ihr Recht zu suchen, und sie knnen eben so wenig ber Ungerechtigkeit klagen, wenn sie in diesem Streit unterlgen und nachher deshalb die hrteste Strafe ausstehen mten.

Hier kann nun vieles fr und dawider vernnftelt werden, wenn man es durch eine dogmatische Deduktion der Rechtsgrnde ausmachen will; allein das transzendentale Prinzip der Publizitt des ffentlichen Rechts kann sich diese Weitluftigkeit ersparen. Nach demselben fragt sich vor Errichtung des brgerlichen Vertrags das Volk selbst, ob es sich wohl getraue, die Maxime des Vorsatzes einer gelegentlichen Emprung ffentlich bekannt zu machen. Man sieht leicht ein, da, wenn man es bei der Stiftung einer Staatsverfassung zur Bedingung machen wollte, in gewissen vorkommenden Fllen gegen das Oberhaupt Gewalt auszuben, so mte das Volk sich einer rechtmigen Macht ber jenes anmaen. Alsdann wre jenes aber nicht das Oberhaupt, oder, wenn beides zur Bedingung der Staatserrichtung gemacht wrde, so wrde gar keine mglich sein, welches doch die Absicht des Volks war. Das Unrecht des Aufruhrs leuchtet also dadurch ein, da die Maxime desselben dadurch, da man sich ffentlich dazu bekennte, seine eigene Absicht unmglich machen wrde. Man mte sie also notwendig verheimlichen. Das letztere wre aber von Seiten des Staatsoberhaupts eben nicht notwendig. Er kann frei heraus sagen, da er jeden Aufruhr mit dem Tode der Rdelsfhrer bestrafen werde, diese mgen auch immer glauben, er habe seinerseits das Fundamentalgesetz zuerst bertreten; denn wenn er sich bewut ist, die unwiderstehliche Obergewalt zu besitzen (welches auch in jeder brgerlichen Verfassung so angenommen werden mu, weil der, welcher nicht Macht genug hat, einen jeden im Volk gegen den andern zu schtzen, auch nicht das Recht hat, ihm zu befehlen), so darf er nicht sorgen, durch die Bekanntwerdung seiner Maxime seine eigene Absicht zu vereiteln, womit auch ganz wohl zusammenhngt, da, wenn der Aufruhr dem Volk gelnge, jenes Oberhaupt in die Stelle des Untertans zurcktreten, eben sowohl keinen Wiedererlangungsaufruhr beginnen, aber auch nicht zu befrchten haben mte, wegen seiner vormaligen Staatsfhrung zur Rechenschaft gezogen zu werden.

 


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Seite zuletzt aktualisiert: 28.10.2006 
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