5. Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewaltttig einmischen.

 

Denn was kann ihn dazu berechtigen? Etwa das Skandal, was er den Untertanen eines andern Staats gibt? Es kann dieser vielmehr, durch das Beispiel der groen bel, die sich ein Volk durch seine Gesetzlosigkeit zugezogen hat, zur Warnung dienen; und berhaupt ist das bse Beispiel, was eine freie Person der andern gibt, (als scandalum acceptum) keine Lsion derselben. Dahin wrde zwar nicht zu ziehen sein, wenn ein Staat sich durch innere Veruneinigung in zwei Teile spaltete, deren jeder fr sich einen besondern Staat vorstellt, der auf das Ganze Anspruch macht; wo einem derselben Beistand zu leisten einem uern Staat nicht fr Einmischung in die Verfassung des andern (denn es ist alsdann Anarchie) angerechnet werden knnte. So lange aber dieser innere Streit noch nicht entschieden ist, wrde diese Einmischung uerer Mchte Verletzung der Rechte eines nur mit seiner innern Krankheit ringenden, von keinem andern abhngigen Volks, selbst also ein gegebenes Skandal sein, und die Autonomie aller Staaten unsicher machen.


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