Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden.
Die brgerliche Verfassung in jedem Staate soll
republikanisch sein.

 

Die erstlich nach Prinzipien der Freiheit der Glieder einer Gesellschaft (als Menschen); zweitens nach Grundstzen der Abhngigkeit aller von einer einzigen gemeinsamen Gesetzgebung (als Untertanen); und drittens, die nach dem Gesetz der Gleichheit derselben (als Staatsbrger) gestiftete Verfassung die einzige, welche aus der Idee des ursprnglichen Vertrags hervorgeht, auf der alle rechtliche Gesetzgebung eines Volks gegrndet sein mu ist die republikanische.* Diese ist also, was das Recht betrifft, an sich selbst diejenige, welche allen Arten der brgerlichen Konstitution ursprnglich zum Grunde liegt; und nun ist nur die Frage: ob sie auch die einzige ist, die zum ewigen Frieden hinfhren kann?

Nun hat aber die republikanische Verfassung, auer der Lauterkeit ihres Ursprungs, aus dem reinen Quell des Rechtsbegriffs entsprungen zu sein, noch die Aussicht in die gewnschte Folge, nmlich den ewigen Frieden; wovon der Grund dieser ist. Wenn (wie es in dieser Verfassung nicht anders sein kann) die Beistimmung der Staatsbrger dazu erfordert wird, um zu beschlieen, ob Krieg sein solle, oder nicht, so ist nichts natrlicher, als da, da sie alle Drangsale des Krieges ber sich selbst beschlieen mten (als da sind: selbst zu fechten; die Kosten des Krieges aus ihrer eigenen Habe herzugeben; die Verwstung, die er hinter sich lt, kmmerlich zu verbessern; zum bermae des bels endlich noch eine, den Frieden selbst verbitternde, nie (wegen naher immer neuer Kriege) zu tilgende Schuldenlast selbst zu bernehmen), sie sich sehr bedenken werden, ein so schlimmes Spiel anzufangen: Da hingegen in einer Verfassung, wo der Untertan nicht Staatsbrger, die also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigentmer ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlssern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das mindeste einbt, diesen also wie eine Art von Lustpartie aus unbedeutenden Ursachen beschlieen, und der Anstndigkeit wegen dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Korps die Rechtfertigung desselben gleichgltig berlassen kann.

 

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Rechtliche (mithin uere) Freiheit kann nicht, wie man wohl zu tun pflegt, durch die Befugnis definiert werden: alles zu tun, was man will, wenn man nur keinem Unrecht tut. Denn was heit Befugnis? Die Mglichkeit einer Handlung, so fern man dadurch keinem Unrecht tut. Also wrde die Erklrung so lauten: Freiheit ist die Mglichkeit der Handlungen, dadurch man keinem Unrecht tut. Man tut keinem Unrecht (man mag auch tun was man will), wenn man nur keinem Unrecht tut: folglich ist es leere Tautologie. Vielmehr ist meine uere (rechtliche) Freiheit so zu erklren: sie ist die Befugnis, keinen ueren Gesetzen zu gehorchen, als zu denen ich meine Beistimmung habe geben knnen. Eben so ist uere (rechtliche) Gleichheit in einem Staate dasjenige Verhltnis der Staatsbrger, nach welchem keiner den andern wozu rechtlich verbinden kann, ohne da er sich zugleich dem Gesetz unterwirft, von diesem wechselseitig auf dieselbe Art auch verbunden werden zu knnen. (Vom Prinzip der rechtlichen Abhngigkeit, da dieses schon in dem Begriffe einer Staatsverfassung berhaupt liegt, bedarf es keiner Erklrung.) Die Gltigkeit dieser angebornen, zur Menschheit notwendig gehrenden und unveruerlichen Rechte wird durch das Prinzip der rechtlichen Verhltnisse des Menschen selbst zu hheren Wesen (wenn er sich solche denkt) besttigt und erhoben, indem er sich nach eben denselben Grundstzen auch als Staatsbrger einer bersinnlichen Welt vorstellt. Denn, was meine Freiheit betrifft, so habe ich, selbst in Ansehung der gttlichen, von mir durch bloe Vernunft erkennbaren Gesetze, keine Verbindlichkeit, als nur so fern ich dazu selber habe meine Beistimmung geben knnen (denn durchs Freiheitsgesetz meiner eigenen Vernunft mache ich mir allererst einen Begriff vom gttlichen Willen). Was in Ansehung des erhabensten Weltwesens auer Gott, welches ich mir etwa denken mchte (einen groen on), das Prinzip der Gleichheit betrifft, so ist kein Grund da, warum ich, wenn ich in meinem Posten meine Pflicht tue, wie jener on es in dem seinigen, mir blo die Pflicht zu gehorchen, jenem aber das Recht zu befehlen zukommen solle. Da dieses Prinzip der Gleichheit nicht (so wie das der Freiheit) auch auf das Verhltnis zu Gott pat, davon ist der Grund dieser, weil dieses Wesen das einzige ist, bei dem der Pflichtbegriff aufhrt. Was aber das Recht der Gleichheit aller Staatsbrger, als Untertanen, betrifft, so kommt es in Beantwortung der Frage von der Zulssigkeit des Erbadels allein darauf an: ob der vom Staat zugestandene Rang (eines Untertans vor dem andern) vor dem Verdienst, oder dieses vor jenem vorhergehen msse. Nun ist offenbar: da, wenn der Rang mit der Geburt verbunden wird, es ganz ungewi ist, ob das Verdienst (Amtsgeschicklichkeit und Amtstreue) auch folgen werde; mithin ist es eben so viel, als ob er ohne alles Verdienst dem Begnstigten zugestanden wrde ( Befehlshaber zu sein); welches der allgemeine Volkswille in einem ursprnglichen Vertrage (der doch das Prinzip aller Rechte ist) nie beschlieen wird. Denn ein Edelmann ist darum nicht so fort ein edler Mann. Was den Amtsadel (wie man den Rang einer hheren Magistratur nennen knnte, und den man sich durch Verdienste erwerben mu) betrifft, so klebt der Rang da nicht, als Eigentum, an der Person, sondern am Posten, und die Gleichheit wird dadurch nicht verletzt; weil, wenn jene ihr Amt niederlegt, sie zugleich den Rang ablegt, und unter das Volk zurcktritt.

 


 © textlog.de 2004 06.09.2026 11:07:00
Seite zuletzt aktualisiert: 28.10.2006 
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