Zweiter Abschnitt, welcher die Definitivartikel zum ewigen Frieden unter Staaten enthlt


Der Friedenszustand unter Menschen, die neben einander leben, ist kein Naturstand (status naturalis), der vielmehr ein Zustand des Krieges ist, d.i. wenn gleich nicht immer ein Ausbruch der Feindseligkeiten, doch immerwhrende Bedrohung mit denselben. Er mu also gestiftet werden; denn die Unterlassung der letzteren ist noch nicht Sicherheit dafr, und, ohne da sie einem Nachbar von dem andern geleistet wird (welches aber nur in einem gesetzlichen Zustande geschehen kann), kann jener diesen, welchen er dazu aufgefordert hat, als einen Feind behandeln.*

 

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* Gemeiniglich nimmt man an, da man gegen niemand feindlich verfahren drfe, als nur, wenn er mich schon ttig ldiert hat, und das ist auch ganz richtig, wenn beide im brgerlich-gesetzlichen Zustande sind. Denn dadurch, da dieser in denselben getreten ist, leistet er jenem (vermittelst der Obrigkeit, welche ber beide Gewalt hat) die erforderliche Sicherheit. Der Mensch aber (oder das Volk) im bloen Naturstande benimmt mir diese Sicherheit, und ldiert mich schon durch eben diesen Zustand, indem er neben mir ist, obgleich nicht ttig (facto), doch durch die Gesetzlosigkeit seines Zustandes (statu iniusto), wodurch ich bestndig von ihm bedroht werde, und ich kann ihn ntigen, entweder mit mir in einen gemeinschaftlich-gesetzlichen Zustand zu treten, oder aus meiner Nachbarschaft zu weichen. Das Postulat also, was allen folgenden Artikeln zum Grunde liegt, ist: Alle Menschen, die auf einander wechselseitig einflieen knnen, mssen zu irgend einer brgerlichen Verfassung gehren. Alle rechtliche Verfassung aber ist, was die Personen betrifft, die darin stehen, 1) die nach dem Staatsbrgerrecht der Menschen, in einem Volke (ius civitatis), 2) nach dem Vlkerrecht der Staaten in Verhltnis gegen einander (ius gentium), 3) die nach dem Weltbrgerrecht, so fern Menschen und Staaten, in uerem auf einander einflieendem Verhltnis stehend, als Brger eines allgemeinen Menschenstaats anzusehen sind (ius cosmopoliticum). Diese Einteilung ist nicht willkrlich, sondern notwendig in Beziehung auf die Idee vom ewigen Frieden. Denn wenn nur einer von diesen im Verhltnisse des physischen Einflusses auf den andern, und doch im Naturstande wre, so wrde damit der Zustand des Krieges verbunden sein, von dem befreit zu werden hier eben die Absicht ist.

 



Inhalt:


Erster Definitivartikel zum ewigen Frieden. Die brgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein.
Zweiter Definitivartikel zum ewigen Frieden. Das Vlkerrecht soll auf einen Fderalismus freier Staaten gegrndet sein.
Dritter Definitivartikel zum ewigen Frieden. Das Weltbrgerrecht soll auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalitt eingeschrnkt sein.
Erster Zusatz. Von der Garantie des ewigen Friedens.
Zweiter Zusatz. Geheimer Artikel zum ewigen Frieden.


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Seite zuletzt aktualisiert: 28.10.2006 
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