Anhang.
II. Von der Einhelligkeit der Politik mit der Moral nach dem transzendentalen Begriffe des ffentlichen Rechts

 

2. Was das Vlkerrecht betrifft. Nur unter Voraussetzung irgend eines rechtlichen Zustandes (d.i. derjenigen ueren Bedingung, unter der dem Menschen ein Recht wirklich zu Teil werden kann) kann von einem Vlkerrecht die Rede sein; weil es, als ein ffentliches Recht, die Publikation eines, jedem das Seine bestimmenden, allgemeinen Willens schon in seinem Begriffe enthlt, und dieser status iuridicus mu aus irgend einem Vertrage hervorgehen, der nicht eben (gleich dem) woraus ein Staat entspringt, auf Zwangsgesetze gegrndet sein darf, sondern allenfalls auch der einer fortwhrend-freien Assoziation sein kann, wie der oben erwhnte der Fderalitt verschiedener Staaten. Denn ohne irgend einen rechtlichen Zustand, der die verschiedene (physische oder moralische) Personen ttig verknpft, mithin im Naturstande, kann es kein anderes als blo ein Privatrecht geben. Hier tritt nun auch ein Streit der Politik mit der Moral (diese als Rechtslehre betrachtet) ein, wo dann jenes Kriterium der Publizitt der Maximen gleichfalls seine leichte Anwendung findet, doch nur so: da der Vertrag die Staaten nur in der Absicht verbindet, unter einander und zusammen gegen andere Staaten sich im Frieden zu erhalten, keinesweges aber um Erwerbungen zu machen. Da treten nun folgende Flle der Antinomie zwischen Politik und Moral ein, womit zugleich die Lsung derselben verbunden wird.

a) Wenn einer dieser Staaten dem andern etwas versprochen hat: es sei Hlfleistung, oder Abtretung gewisser Lnder, oder Subsidien u. d. gl., fragt sich, ob er sich in einem Fall, an dem des Staats Heil hngt, vom Worthalten dadurch los machen kann, da er sich in einer doppelten Person betrachtet wissen will, erstlich als Souvern, da er niemanden in seinem Staat verantwortlich ist; dann aber wiederum blo als oberster Staatsbeamte, der dem Staat Rechenschaft geben msse: da denn der Schlu dahin ausfllt, da, wozu er sich in der ersteren Qualitt verbindlich gemacht hat, davon werde er in der zweiten losgesprochen. Wenn nun aber ein Staat (oder dessen Oberhaupt) diese seine Maxime laut werden liee, so wrde natrlicherweise entweder ein jeder andere ihn fliehen, oder sich mit anderen vereinigen, um seinen Anmaungen zu widerstehen, welches beweiset, da Politik mit aller ihrer Schlauigkeit auf diesen Fu (der Offenheit) ihren Zweck selber vereiteln, mithin jene Maxime unrecht sein msse.

b) Wenn eine bis zur furchtbaren Gre (potentia tremenda) angewachsene benachbarte Macht Besorgnis erregt: kann man annehmen, sie werde, weil sie kann, auch unterdrcken wollen, und gibt das der Mindermchtigen ein Recht zum (vereinigten) Angriffe derselben, auch ohne vorhergegangene Beleidigung? Ein Staat, der seine Maxime hier bejahend verlautbaren wollte, wrde das bel nur noch gewisser und schneller herbeifhren. Denn die grere Macht wrde der kleineren zuvorkommen, und, was die Vereinigung der letzteren betrifft, so ist das nur ein schwacher Rohrstab gegen den, der das divide et impera zu benutzen wei. Diese Maxime der Staatsklugheit, ffentlich erklrt, vereitelt also notwendig ihre eigene Absicht, und ist folglich ungerecht.

c) Wenn ein kleinerer Staat durch seine Lage den Zusammenhang eines greren trennt, der diesem doch zu seiner Erhaltung ntig ist, ist dieser nicht berechtigt, jenen sich zu unterwerfen und mit dem seinigen zu vereinigen? Man sieht leicht, da der grere eine solche Maxime ja nicht vorher msse laut werden lassen; denn, entweder die kleinem Staaten wrden sich frhzeitig vereinigen, oder andere Mchtige wrden um diese Beute streiten, mithin macht sie sich durch ihre Offenheit selbst untunlich; ein Zeichen, da sie ungerecht ist und es auch in sehr hohem Grade sein kann; denn ein klein Objekt der Ungerechtigkeit hindert nicht, da die daran bewiesene Ungerechtigkeit sehr gro sei.

3. Was das Weltbrgerrecht betrifft, so bergehe ich es hier mit Stillschweigen; weil, wegen der Analogie desselben mit dem Vlkerrecht, die Maximen desselben leicht anzugeben und zu wrdigen sind.

 

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