Zehntes Kapitel.
[Arten des Rechts.
Ungerechte Handlung und Unrecht]


Da man ein Unrecht begehen kann, ohne schon ein Ungerechter zu sein, so fragt es sich, durch was fr ungerechte Handlungen man nach den einzelnen Arten der Ungerechtigkeit ein Ungerechter wird, ein Dieb z. B. oder ein Ehebrecher oder ein Ruber. Oder sollte etwa der Unterschied berhaupt darin nicht liegen? Kann man doch mit einem Weibe verkehren, wohl wissend, dass sie einem Anderen angehrt, aber nicht aus prinzipieller Schlechtigkeit, sondern von der Leidenschaft verfhrt. Man begeht dann ein Unrecht und ist doch kein Ungerechter: man kann also stehlen, ohne ein Dieb, die Ehe brechen, ohne ein Ehebrecher zu sein, und so weiter.

Wie nun die Wiedervergeltung sich zum Recht verhlt, ist vorhin erklrt worden. Man bemerke aber, dass es sich um das Recht schlechthin, nmlich das politische Recht, fragt. Dieses Recht hat seine Stelle, wo eine Anzahl freier und gleichgestellter Menschen zwecks vollkommenen Selbstgengens in Lebensgemeinschaft stehen, und richtet sich teils nach der Regel der Proportionalitt (distributive Gerechtigkeit), teils nach der Regel der Zahl (kommutative Gerechtigkeit); unter Menschen also, bei denen die Voraussetzung der Freiheit oder der Gleichheit nicht zutrifft, gibt es kein politisches Recht, immerhin aber noch ein gewisses, diesem hnliches Recht. Ein eigentliches Recht ist da vorhanden, wo ein Gesetz ist, das das gegenseitige Verhltnis bestimmt; ein Gesetz wieder da, wo Personen sind, bei denen sich Ungerechtigkeit finden kann; denn der gesetzliche Rechtsspruch ist nichts anderes als ein Urteil ber Recht und Unrecht. Bei wem sich aber Ungerechtigkeit findet, bei dem findet sich auch Unrechttun, wenn auch nicht immer umgekehrt bei dem, der Unrecht tut, Ungerechtigkeit vorhanden ist. Das Unrecht aber besteht darin, dass man sich selbst zu viel des schlechthin Guten und zu wenig des schlechthin beln zuteilt.

Darum lassen wir keinen Menschen, sondern die Vernunft herrschen, weil der Mensch sich in der bezeichneten Weise zuteilt und ein Tyrann wird. (1134b) Der wahre Herrscher ist Wchter des Rechtes und mit dem Rechte auch der Gleichheit. Und da er vor den Anderen nichts voraus zu haben meint, wenn er anders gerecht ist denn er teilt sich selber kein Plus vom schlechthin Guten zu, auer etwa nach dem bei ihm in Betracht kommenden Verhltnis, und wirkt darum fr einen Anderen, daher der oben schon berhrte Ausspruch, die Gerechtigkeit sei ein fremdes Gut , so mu ihm also ein gewisser Lohn zugestanden werden, und dies ist die Ehre und der Ruhm. Wem aber dieses nicht gengt, der wird ein Tyrann.

Das Recht des Herrn ber den Sklaven und des Vaters ber das Kind ist dem politischen Rechte nicht gleich, sondern hnlich. Gibt es ja doch keine Ungerechtigkeit in Bezug auf das, was schlechthin unser eigen ist. Der husliche Besitz und das Kind, solange es noch in einem bestimmten Alter steht und nicht selbstndig geworden ist, sind wie ein Teil der eigenen Person. Sich selbst aber zu schaden hat niemand die Absicht. Darum kann man auch gegen sich selbst nicht eigentlich ungerecht sein, und kann es in Bezug auf einen selbst kein politisches Recht oder Unrecht geben. Denn ein solches beruhte uns ja auf dem Gesetze und galt uns nur fr solche, bei denen es nach der Natur der Sache ein Gesetz geben kann, das heit fr Personen, die sich in Bezug auf Befehlen und Gehorchen gleich stehen.

Daher gibt es eher ein Recht gegenber der Frau als gegenber den Kindern und Sklaven, das konomische oder husliche Recht nmlich, das aber auch von dem politischen verschieden ist.

Das politische Recht zerfllt in das natrliche und das gesetzliche (positive). Natrlich ist jenes, das berall die nmliche Geltung hat, unabhngig davon, ob es den Menschen gut scheint oder nicht; gesetzlich jenes, dessen Inhalt ursprnglich indifferent ist, das aber, einmal durch Gesetz festgelegt, seinen bestimmten Inhalt hat, z. B. die Anordnung, dass das Lsegeld fr einen Gefangenen eine Mine betragen, oder dass man eine Ziege, keine zwei Schafe, opfern soll, ferner gesetzliche Bestimmungen, die fr einzelne Flle getroffen werden, z. B. Dass dem Brasides geopfert werden soll, und endlich alles, was durch Plebiszite festgesetzt wird.

Einige sind aber der Meinung, alles Recht sei von dieser letzteren Art, weil alles Natrliche unbeweglich ist und berall dieselbe Kraft hat wie z. B. das Feuer bei uns so gut wie bei den Persern brennt , whrend man das Recht der Bewegung und dem Wandel unterworfen sieht. Allein es ist damit doch nicht grade so, wie man sagt, sondern nur mit Unterschied. Bei den Gttern freilich mag sich gar keine Bewegung finden. Bei uns dagegen ist zwar auch ein Naturbereich, derselbe steht aber ganz unter dem Gesetze der Bewegung. Und doch bleibt der Unterschied dessen, was von Natur und dessen, was nicht von Natur ist, aufrecht. Welches Recht aber in den Dingen, die auch anders sein knnen, natrlich ist und welches es nicht ist, sondern auf Gesetz und bereinkunft beruht, obschon beides gleichermaen beweglich ist, ist von selbst einleuchtend. Diese Unterscheidung gilt ja auch sonst. Die rechte Hand ist z. B. von Natur strker, und doch kann es Menschen geben, die beide Hnde gleich gut gebrauchen. Mit denjenigen Rechtsbestimmungen aber, die auf der bereinkunft und dem Nutzen beruhen, verhlt es sich hnlich wie mit den Maen. (1135a) Die Mae fr l und Getreide sind nicht berall gleich, sondern da, wo diese Erzeugnisse gekauft werden, sind sie (wegen des greren Vorrats) grer, dagegen wo sie wieder verkauft werden, kleiner. Ebenso sind die nicht natrlichen, sondern vom menschlichen Willen getroffenen Rechtsbestimmungen nicht allerorts dieselben, grade so, wie es auch die Staatsverfassungen nicht sind, und doch ist eine allein von Natur die beste, finde sie sich, wo sie wolle.

Jede einzelne Bestimmung des Rechtes und Gesetzes verhlt sich wie das Allgemeine zum Besonderen. Der konkreten praktischen Flle sind ja viele, jene Bestimmungen sind aber je eine einzelne, weil sie allgemein fr alle einschlgigen Flle gelten.

Es ist ein Unterschied zwischen ungerechter Handlung und Unrecht, so wie zwischen gerechter Handlung und Recht. Unrecht ist etwas von Natur oder kraft Verordnung. Eben dieses ist, wenn es getan wird, eine ungerechte Handlung; bevor es getan wird, ist es das noch nicht, sondern Unrecht. Dasselbe gilt von der gerechten Handlung. Als gemeinsame Bezeichnung ist das Wort Dikaiopragema gebruchlicher, whrend der Ausdruck Dikaioma speziell fr die Berichtigung des Unrechts gebraucht wird.

Welcherlei und wie viele Unter-Arten der beiden Rechte es im einzelnen gibt, und mit was fr Gegenstnden diese es zu tun haben, werden wir spter (in der Politik) betrachten.

Da es mit Recht und Unrecht so bestellt ist, so wird eine ungerechte oder eine gerechte Handlung nur dann begangen, wenn man freiwillig recht oder unrecht tut. Geschieht es unfreiwillig, so kommt nur zufllig oder mitfolgend eine ungerechte oder eine gerechte Handlung zustande, indem man nmlich tut was mitfolgend recht oder unrecht ist. ber die ungerechte und gerechte Handlung aber entscheidet das Moment der Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit. Erst wenn ein Unrecht freiwillig ist, unterliegt es dem Tadel, und dann liegt zugleich eine ungerechte Handlung vor, so dass etwas so lange blo Unrecht und noch keine ungerechte Handlung ist, als nicht die Freiwilligkeit herzutritt.

Als freiwillig gilt mir, wie schon frher erklrt worden, eine Handlung, die zu verrichten bei ihrem Urheber steht, und die man mit Wissen verrichtet, ohne bezglich der Person, der sie gilt, und des Werkzeuges und des Beweggrundes, z. B. darber, wen man schlgt, und womit und weshalb man ihn schlgt, in einem Irrtum befangen zu sein; auch mu man alles dieses an sich und nicht blo mitfolgend wissen und mu frei von Zwange sein. Wenn z. B. einer meine Hand nimmt und damit einen Dritten schlgt, so tue ich das nicht freiwillig, weil es nicht bei mir stand. Es kann auch geschehen, dass der Geschlagene der Vater des Schlgers ist und der letztere zwar wei, dass der Geschlagene ein Mensch oder einer der Anwesenden ist, nicht aber, dass es sein Vater ist. Dieses gilt in gleicher Weise von dem Beweggrund und allen anderen Umstnden einer Handlung. Demnach ist unfreiwillig was man unwissentlich tut oder zwar nicht unwissentlich, aber doch ohne anders zu knnen, oder was man aus Zwang tut. (1135b) Denn auch manches, was die Natur mit sich bringt, tun und leiden wir wissentlich, was doch weder freiwillig noch unfreiwillig ist, wie dass wir alt werden und sterben.

Ebenso ist es mit der Zuflligkeit, wenn es sich um Recht und Unrecht handelt. Einer kann ein Pfand unfreiwillig und aus Furcht zurckgeben, und doch darf man darum nicht sagen, der Betreffende tue was recht ist oder verrichte eine gerechte Handlung, auer zuflliger oder mitfolgender Weise. Ebenso ist von einem, der ein Pfand nur gezwungen und unfreiwillig nicht ausfolgt, zu sagen, dass er nur mitfolgend eine ungerechte Handlung begeht und tut was unrecht ist.

Das Freiwillige tun wir teils vorstzlich, teils unvorstzlich: vorstzlich was wir vorher berlegt haben, unvorstzlich was wir nicht vorher berlegt haben. Von den drei Arten von Schdigungen nun, die im Verkehre vorkommen, liegen die unwissentlichen Verfehlungen dann vor, wenn die Person, der man etwas tut, und ebenso der Inhalt, das Werkzeug und der Erfolg der betreffenden Handlung andere sind, als der Handelnde meinte. Er mag nmlich gedacht haben, er werfe oder stoe berhaupt nicht, oder nicht mit dem betreffenden Instrument, oder den nicht, oder nicht mit dem Ausgang. Nun aber geschieht es mit einem Erfolg, an den er nicht gedacht hat, dass er z. B. eine Wunde schlgt, wo er nur die Haut ritzen wollte, oder es geschieht an jemanden, den er nicht gemeint hat, oder in einer Art und in einem Grade, die nicht in seiner Absicht lagen. Ist die Schdigung ohne irgendwelche Absicht herbeigefhrt worden, so liegt ein Unglck vor; ist sie aber nicht ganz unabsichtlich, aber doch nicht aus bser Absicht geschehen, so ist es eine Verfehlung. Denn eine Verfehlung liegt vor, wenn die erste Ursache des Vorgangs im Handelnden selbst liegt, ein Unglck dagegen, wo sie auer ihm liegt.

Hat man zwar wissentlich gehandelt, aber ohne vorherige berlegung, so ist es eine ungerechte Handlung, z. B. alles, was dem Menschen im Zorn oder in anderen notwendigen oder natrlichen Affekten zu tun begegnen kann. Denn wenn man in dieser Weise einen schdigt und sich verfehlt, so tut man zwar unrecht und liegt eine ungerechte Handlung vor, aber man ist doch deswegen noch kein Ungerechter und kein Bsewicht, da die Schdigung nicht aus Bosheit geschehen ist.

Handelt man aber mit Vorsatz, so ist man ein ungerechter und bser Mensch.

Daher heit es treffend: Im Zorn getan, gilt nicht als vorbedacht getan. Denn der Anfang der Handlung liegt nicht in dem, der im Zorn handelt, sondern in dem, der ihn zornig gemacht hat. Ferner streitet man auch in solchen Fllen nicht darber, ob etwas wirklich geschehen ist oder nicht, sondern darber, ob es recht war. Denn der Zorn wird durch eine vermeintliche Ungerechtigkeit hervorgerufen. Man streitet ja hier nicht ber die Tatsache wie bei Vertrgen, wo der eine der Kontrahenten ein schlechter Mensch sein mu, wenn er nicht etwa seine entgegengesetzte Behauptung aus Vergelichkeit aufstellt, sondern ber die Tatsache herrscht Einverstndnis, und der Streit bewegt sich nur darum, ob etwas recht gehandelt war oder nicht. Der Betrger aber wei den Sachverhalt recht wohl, und so meint der eine wirklich Unrecht zu leiden, der andere nicht.

(1136a) Wenn man einen aber vorstzlich schdigt, so begeht man eine Ungerechtigkeit. Und erst wer in diesem Sinne Unrecht begeht, ist ungerecht, wenn was er tut, gegen die Proportionalitt oder die Gleichheit anluft. Ebenso ist man gerecht, wenn man vorstzlich gerecht handelt. Gerecht handelt man aber, wenn man nur freiwillig handelt. Die unfreiwilligen Handlungen aber sind teils solche, die Nachsicht verdienen, teils solche, die Nachsicht nicht verdienen. Nachsicht verdienen fehlerhafte Handlungen, wenn sie nicht blo in Unwissenheit, sondern auch aus Unwissenheit geschehen. Keine Nachsicht dagegen verdienen jene fehlerhaften Handlungen, die nicht aus Unwissenheit geschehen, sondern zwar in Unwissenheit, aber einer solchen, die durch eine weder natrliche noch menschliche Leidenschaft verschuldet ist.


 © textlog.de 2004 06.09.2026 06:37:10
Seite zuletzt aktualisiert: 15.10.2006 
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