
6. Hugo Grotius
Dagegen tritt aus dem Rahmen enger Konfessionspolitik mehr heraus der in Italien geborene, aber wegen seines Protestantismus nach England ausgewanderte Naturrechtslehrer Albericus Gentilis (1551-1611), der mit seinem Hauptwerk De iure belli (1588/89) ein Vorlufer des Niederlnders Hugo Grotius ist.
Hugo de Groot, geboren 1583 zu Delft, schon mit sechzehn Jahren Doktor der Rechte und frh zu hohen Vertrauensstellungen in seinem Vaterlande gelangt, dann aber in den Sturz der republikanischen Partei durch die oranische verwickelt und nur durch die List seines treuen Weibes lebenslnglicher Gefangenschaft entgangen, wurde 1635 in Paris schwedischer Gesandter und starb 1645 auf einer Reise nach Schweden in Rostock. Er fllt zwar der Zeit nach nicht mehr streng in den Rahmen der Renaissance, wohl aber der Sache nach, indem auch er auf das Echt-Menschliche und Natrliche zurckgeht. Ist er auch nicht der erste Urheber des Naturrechts gewesen, fr den man ihn frher hielt, folgt er auch vielfach den Spuren der Stoa, der rmischen Jurisprudenz und selbst des h. Thomas, so hat er es doch in seinem berhmten Werke De iure belli ac pacis (1625) zuerst tiefer und eingehender begrndet und zugleich mit dem Vlkerrecht verbunden, als dessen Begrnder er anzusehen ist. (bersetzt ist das umfangreiche Werk von Kirchmann in der Philos. Bibliothek, Bd. 31 und 32.)
Freilich geschieht die Verselbstndigung der Rechtswissenschaft noch in der Weise, dass neben dem menschlichen, auf die Vernunft gegrndeten noch ein gttliches, auf die Offenbarung gegrndetes Recht unterschieden wird, allein beide Sphren werden doch streng voneinander gesondert. Das Naturrecht kann selbst von Gott, der als Schpfer der menschlichen Natur auch sein letzter Urheber ist, nicht abgendert werden, so wenig wie der Satz, dass 2 x 2 = 4 ist; es wre gltig, auch wenn kein Gott existierte. Es entspringt lediglich aus den inneren Prinzipien des Menschen, aus dessen ursprnglichem natrlichen Geselligkeitstriebe (appetitus societatis); denn Gemeinschaftsleben ist dessen Bestimmung. Es besteht in dem, was die Vernunft als mit der Natur des Menschen bereinstimmend oder daraus folgend erkennt. Alles Recht beruht auf der Voraussetzung, dass Vertrge und Versprechungen dazu da sind, gehalten zu werden, und diese Voraussetzung wieder auf einem, wenn auch nur stillschweigenden, ursprnglichen Vertrage. Der Staat ist durch den Willen der einzelnen entstanden, das Recht des Einzelnen gegenber der Gesellschaft kann daher nie verschwinden, wie denn berhaupt die ganze Rechtsordnung bei Grotius wesentlich dem Schutze der individuellen Interessen dient. Auch Grotius lehrt die ursprngliche Souvernitt des Volkes, doch mit der Beschrnkung, dass das letztere sie auf immer einem einzigen Frsten oder Stande bertragen knne!
Die Grundlagen des Vlkerrechts (ius gentium) entsprangen ihm aus der Frage: Wann ist ein Krieg gerecht, und wie ist er zu fhren? Der Krieg zwischen einzelnen Personen ist auf Notwehr zu beschrnken, der des Einzelnen gegen den Staat als Aufruhr zu unterdrcken; der des Staates gegen einzelne, nmlich die Strafe, ist gerecht und ntzlich, wenn sie angewandt wird, nicht quia peccatum est, sed ne peccetur; der Krieg zwischen Staaten endlich ist nach den Grundstzen der Humanitt zu fhren. Gerecht ist er nur, wenn offenbares gttliches oder natrliches Recht verletzt worden ist. Treue und Redlichkeit sind die beste Politik. Grotius' Ausfhrungen haben mchtigen Eindruck auf seine Zeit gemacht und lange Zeit die gesamte Rechtsphilosophie beherrscht.
Grotius war auf vielen Gebieten zu Hause. Er verteidigte als scharfsinniger Rechtsgelehrter die Handelsfreiheit im Interesse seines Vaterlandes in der Schrift De mari libero, 1609, gegen England. Er war ein gelehrter Philosoph, aber auch ein trefflicher Humanist (Verfasser lateinischer Gedichte und zweier religiser Dramen), Geschichtskenner und -schreiber, ja sogar - Theologe. Er schrieb u. a. eine ausfhrliche Exegese zum Alten und Neuen Testament und eine in zahlreiche fremde Sprachen bersetzte Verteidigung des Christentums (De veritata religionis Christianae, Leyden 1622). Als von selbst einleuchtende und notwendige Religionswahrheiten erscheinen ihm das Dasein Gottes und die Vorsehung. Wer diese leugnet, mu unterdrckt werden. Im brigen will Grotius, seiner niederlndischen Abstammung getreu, duldsam verfahren und kein Volk wegen seines abweichenden Glaubens bekriegt wissen, selbst ein heidnisches nicht, denn der Glaube an historische und bernatrliche Wahrheiten kann niemand aufgedrngt werden