Sechszehntes Kapitel.
[Differenzen bei berlegenheit eines Partners]


Zu Differenzen kommt es auch in den auf berlegenheit beruhenden Freundschaften. Jeder verlangt da, mehr zu bekommen, und wenn das geschieht, lst sich die Freundschaft auf. Der Bessere meint, ihm gebhre es, mehr zu erhalten, da dem Guten und Tchtigen mehr zugeteilt werde; dasselbe meint der, der mehr Nutzen gewhrt. Wer nichts leiste, so heit es, drfe auch nicht das gleiche haben; es sei ein Ehrendienst, wie man ihn wohl dem Staate leistet, aber kein Freundesverhltnis, wenn die Beweise der Freundschaft sich nicht nach dem Werte der Leistungen richteten. Nmlich man stellt sich vor, es msse in der Freundschaft zugehen wie bei einem gemeinschaftlichen Handel, wo auf den greren Einsatz auch der grere Gewinn trifft. Der Bedrftige dagegen und der minder Gute und Tchtige nimmt die Sache umgekehrt: er denkt, ein guter Freund sei verpflichtet, dem bedrftigen Freunde zu helfen. Denn, so sagt man, was ntzt es, einem trefflichen oder einflureichen Mann befreundet zu sein, wenn man keinen Vorteil davon haben soll?

(1163b) Hier kann man nun den Anspruch beider Teile fr begrndet ansehen und sagen, dass jeder auf Grund des Freundschaftsverhltnisses dem anderen mehr leisten mu; aber der Gegenstand dieses Mehr kann nicht derselbe sein, vielmehr gebhrt dem berlegenen Teil mehr Ehre, dem bedrftigen mehr Gewinn. Denn der Lohn der Tugend und Wohltat ist die Ehre; was aber der Bedrftigkeit Hilfe bringt, ist der Gewinn. Dass dem so ist, zeigt sich auch im staatlichen Leben: wer der Gemeinschaft nichts gutes leistet, geniet auch keine Ehre. Denn was das Gemeinwesen gewhren kann, wird dem zuteil, der um das Gemeinwesen sich verdient macht, das aber ist die Ehre. Es geht nmlich nicht an, dass einer vom Gemeinwesen Geldvorteil und Ehre zugleich erhlt, und ebenso ertrgt es niemand, in allen Stcken zu kurz zu kommen. Wer darum bei dem Gelde zu kurz gekommen ist, wird durch Ehre entschdigt, und wer gern Geschenke nimmt, erhlt Geld. Denn das Verhltnismige stellt den Ausgleich her und erhlt die Freundschaft, wie wir gesagt haben. In dieser Weise mssen also auch die Beziehungen unter ungleichen Freunden geregelt werden, und wer aus der Freundschaft materielle Vorteile zieht oder durch sie in der Tugend und Tchtigkeit gefrdert wird, der mu es dem anderen mit Ehre vergelten, so viel als er kann. Denn die Freundschaft verlangt nur das Mgliche, nicht das Gebhrende. Letzteres ist auch gar nicht in allen Verhltnissen mglich, wie z. B. bei der Ehre, die den Gttern zu erweisen ist und den Eltern; da kann niemand nach Wrden vergelten, und wer ihnen gegenber nur nach Krften seine Schuldigkeit tut, gilt fr rechtschaffen.

Darum mu es auch als unstatthaft gelten, dass ein Sohn sich von seinem Vater lossagt, wohl aber darf ein Vater sich von seinem Sohne lossagen. Denn wer schuldet, mu bezahlen, der Sohn aber kann mit allem, was er tut, die empfangenen Wohltaten nicht nach Wrden vergelten, und so bleibt er immer in der Schuld. Dem Schuldherrn dagegen steht es frei, den Schuldner aus der Pflicht zu entlassen, mithin auch dem Vater. Gleichzeitig kommt hier in Betracht, dass vielleicht kein Vater sich von seinem Sohne trennt, wenn derselbe nicht ein ausgesucht lasterhafter Mensch ist. Denn abgesehen von der natrlichen Liebe und Freundschaft, ist es den Menschen angetan, eine Hilfe nicht von sich zu stoen. Wenn der Sohn dagegen nichtswrdig ist, so erscheint ihm die seinem Vater zu leistende Hilfe als etwas, dem man sich entziehen oder wofr man sich doch nicht besonders erwrmen mu. Denn Gutes empfangen wollen alle, aber gutes zu tun htet man sich, weil es nichts einbringt.

So viel ber diese Dinge.


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