Die analytische Funktion im Urteil bercksichtigt besonders WUNDT. Das Urteil geht aus dem Vorgange der apperzeptiven Analyse hervor (s. Dualitt). Psychologisch ist die Urteilsfunktion als eine analytische Funktion aufzufassen. Das Urteil ist die Gliederung eines Gedankens in seine Bestandteile (Gr. d. Psychol.5, S. 321). Das Urteil gliedert den Gedanken (s. d.) in seine Bestandteile, um diese dann in eine neue Beziehung zueinander zu setzen. Dadurch wird der erst unbestimmte Inhalt der Gesamtvorstellung (s. d.) sukzesiv klarer und deutlicher gemacht. Das Urteil bringt nicht Begriffe zusammen, die getrennt entstanden waren, sondern es scheidet aus einer einheitlichen Vorstellung Begriffe aus. Was sich in unserer sinnlichen Vorstellung in Bestandteile trennt, das zerlegen wir auch in unserem Urteil. Wir Unterscheiden die Gegenstnde von ihren Eigenschaften und diese wieder als ein relativ Dauerndes von den wechselnden Ereignissen. Indem die Gegenstnde sich verndern und indem verschiedene Gegenstnde, die Teile einer Wahrnehmung ausmachen, in Beziehung zueinander treten, findet dieser Vorgang sein Abbild in jener Gliederung der Vorstellungen, die das Urteil ausfhrt. Die ursprngliche Form des Urteilens ist darum zweifellos die, da ein wirklicher Gegenstandsbegriff, dem zuweilen noch eine bestimmte Eigenschaft als Attribut zugeschrieben wird, als Subjekt auftritt, und da das Prdikat ein Geschehen oder einen vorbergehenden Zustand schildert. Das entwickelte Urteil ist die Zerlegung eines Gedankens in seine begrifflichen Bestandteile. Die Grundlage, von welcher diese Begriffsbestimmung ausgeht, besteht in der aus dem Prinzip der Zweigliederung abgeleiteten Voraussetzung, da der Inhalt des Urteils, wenn auch in unbestimmter Form, als Ganzes gegeben ist, ehe er in seine Teile sich trennt. In diesem Sinne kann man alles Urteilen eine analytische Funktion nennen. Das Urteil ist Darstellung des Gedankens, und zum Zweck dieser Darstellung zerlegt es den Gedanken in seine Elemente, die Begriffe. Nicht aus Begriffen setzt demnach das Urteil Gedanken zusammen, sondern Gedanken lst es in Begriffe auf (Ess. 10, S. 282 f.. Vorles.2, S. 341 f.. Grdz. d. physiol. Psychol. II4, 478. Vlkerpsychol. I, 1. Log. I2, S. 155 ff.). Einzuteilen sind die Urteile: 1) nach der Beschaffenheit des Subjektsbegriffs: a. unbestimmtes, b. Einzel-, c. Mehrheitsurteil. 2) nach der Beschaffenheit des Prdikatsbegriffs: a. erzhlendes, b. beschreibendes, c. erklrendes Urteil. 3) nach dem Verhltnisse zwischen Subjekt und Prdikat (Relation): a. Identitts- , b. Subsumtions-, c. Koordinations-, d. Abhngigkeits-Urteil, e. negativ prdizierendes, f. negatives entgegensetzendes Urteil (ib.). Nach E. v. HARTMANN ist das Urteil eine besondere Art des trennenden und verbindenden Denkens, ursprnglich ein Ur-Teilen des gegebenen Bewutseinsinhalts und ein Zuerteilen von prdikativischen Bestimmungen (Kategorienlehre S. 236). Begriff und Urteil sind verschiedene Seiten desselben Vorgangs (l. c. S. 237).