Moralitt (moralitas): Sittlichkeit (s. d.), sittlicher, sittlich guter Charakter einer Handlung. Moralitas schon bei MACROBIUS (moralitas stili). Bei AMBROSIUS schon im Sinne von morum probitas (vgl. WUNDT, Eth.2, S. 21). Zwischen Legalitt (s. d.) und Moralitt unterscheidet KANT. Moralitt ist das Verhltnis der Handlungen zur Autonomie des Willens, d. i. zur mglichen allgemeinen Gesetzgebung durch die Maximen desselben (WW. IV, 287). Man nennt die bloe bereinstimmung oder Nichtbereinstimmung einer Handlung mit dem Gesetze ohne Rcksicht auf die Triebfeder derselben die Legalitt (Gesetzlichkeit), diejenige aber, in welcher die Idee der Pflicht zugleich die Triebfeder der Handlung ist, die Moralitt (Sittlichkeit) derselben (WW. VII, 16). Das Wesentliche alles sittlichen Wertes der Handlungen kommt darauf an, da das moralische Gesetz unmittelbar den Willen bestimmt. Geschieht die Willensbestimmung zwar gem dem moralischen Gesetze, aber nur vermittelst eines Gefhls, welcher Art es auch sei, das vorausgesetzt werden mu, damit jenes ein hinreichender Bestimmungsgrund des Willens werde, mithin nicht um des Gesetzes willen, so wird die Handlung zwar Legalitt, aber nicht Moralitt enthalten (Krit. d. prakt. Vern. S. 87).
HEGEL unterscheidet Sittlichkeit (s. d.) und Moralitt. Letztere ist das (Subjektive) moralische Bewutsein (Phnomenol. S. 457), es ist das einfache Wissen und Wollen der reinen Pflicht im Handeln (l.c. S. 458). Der freie Wille ist - in sich reflektiert, so er sein Dasein innerhalb seiner hat und hierdurch zugleich als particulrer bestimmt ist, das Recht des subjektiven Willens - die Moralitt (Eneykl. 487; vgl. 502; Rechtsphilos. S. 148 ff.).